Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab.
Art. 4 – Abrechnung
Art. 4
Abrechnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2008
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Art. 4 Abrechnung Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Ausgleichsstelle) rechnet die jährliche Beteiligung des Bundes jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab. 2. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
- SR-Nummer
- SR 837.141
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.11.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht