Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Art. 1 – Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
- 3 SR 830.1
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000SR 830.1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. SR 830.1 1. Abschnitt: A
- SR-Nummer
- SR 837.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht