Der Bundesrat erstattet dem Parlament fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über dessen Umsetzung und Wirksamkeit, dessen finanzielle Auswirkungen sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und die Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmender. Zum gleichen Zeitpunkt schlägt er Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vor, welche sich aus den gemachten Erfahrungen sowie dem im erwähnten Bericht festgestellten Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 2 ergeben.
Art. 28 – Evaluation
Art. 28
- Gliederungspfad
- 10. Abschnitt: Evaluation
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 28 Der Bundesrat erstattet dem Parlament fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über dessen Umsetzung und Wirksamkeit, dessen finanzielle Auswirkungen sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und die Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmender. Zum gleichen Zeitpu
- SR-Nummer
- SR 837.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht