Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELG13 oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor.
Art. 6 – Vorrang der Ergänzungsleistungen
Art. 6
Vorrang der Ergänzungsleistungen
- 13 SR 831.30
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 6 Vorrang der Ergänzungsleistungen Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen als auch auf Ergänzungsleistungen nach ELGSR 831.30 oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der
- SR-Nummer
- SR 837.2
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.2020
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht