Als Ausgaben werden anerkannt:
als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
bei alleinstehenden Personen: 20 670 Franken,
bei Ehepaaren: 31 005 Franken,
bei Kindern, die das 11. Altersjahr vollendet haben, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind: 10 815 Franken; dabei gilt für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags,
bei Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7590 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrags; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
für eine allein lebende Person: 18 900 Franken in der Region 1, 18 300 Franken in der Region 2 und 16 680 Franken in der Region 3,
bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen zusätzlich:
für die zweite Person: 3420 Franken in der Region 1, 3420 Franken in der Region 2 und 3480 Franken in der Region 3
für die dritte Person: 2460 Franken in der Region 1 und 2040 Franken in den Regionen 2 und 3
für die vierte Person: 2280 Franken in der Region 1, 2160 Franken in der Region 2 und 1800 Franken in der Region 3,
bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6900 Franken;
anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss;
Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich der Beiträge an die berufliche Vorsorge unter Ausschluss der Prämie für die Krankenversicherung;
bei einer freiwilligen Versicherung in der beruflichen Vorsorge: die Risiko- und die Verwaltungskostenbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge an die berufliche Vorsorge nach den Artikeln 47 und 47a BVG16;
der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossene Person nach Artikel 7 Absatz 3 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.
Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
Personen, die zusammen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.
Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamts für Statistik.
Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.
Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge nach Absatz 1 Buchstabe b in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.