Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 8 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates Die Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates nach Artikel 8 ÜLG erfolgt aufgrund des Kaufkraftindexes des Bundesamts für Statistik. 2. Kapitel: Höhe der Überbrückungsleistungen / 1. Abschnitt: Berechnung der Überbrückungsleistungen