Die Handänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft muss vom Bundesamt genehmigt werden.
Das Bundesamt erteilt die Genehmigung, wenn sich die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet:
in den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bund einzutreten;
die auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegten Mietzinse einzuhalten; und
die Schuldpflicht für das Darlehen zu übernehmen.
Als Handänderung gilt jede Form von Eigentümerwechsel, namentlich Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung und richterliche Zuweisung.
Bei einer richterlichen Zuweisung gilt Absatz 1 sinngemäss.