Erfüllt eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus wesentliche Anforderungen nicht mehr, so wird die Förderung ihrer Tätigkeit eingestellt.
Art. 40 – Ausserordentliche Beendigung der Förderung
Art. 40
Ausserordentliche Beendigung der Förderung
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 40 Ausserordentliche Beendigung der Förderung Erfüllt eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus wesentliche Anforderungen nicht mehr, so wird die Förderung ihrer Tätigkeit eingestellt. 4. Abschnitt: Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
- SR-Nummer
- SR 842
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht