Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Das WBF erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 48 – Evaluation
Art. 48
Evaluation
- Gliederungspfad
- 7. Abschnitt: Vollzug
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 48 Evaluation Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Das WBF erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen. 7. Abschnitt: Vollzug
- SR-Nummer
- SR 842
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht