Zur Förderung des Wohnungsbaus vermittelt und verbürgt der Bund Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und gewährt Zinszuschüsse.
Art. 2 – Art und Zweck der Hilfe
Art. 28
Art und Zweck der Hilfe
- 8 Ursprünglich Art. 1
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 2 Ursprünglich Art. 1 Ursprünglich Art. 1 Art und Zweck der Hilfe Zur Förderung des Wohnungsbaus vermittelt und verbürgt der Bund Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und gewährt Zinszuschüsse. 1. Titel: Förderung des Wohnungsbaus im allgemeinen / 2. Kapitel: Erschliessungshi
- SR-Nummer
- SR 843.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.11.1981
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht