Die Empfänger einer Zusatzverbilligung müssen nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer dafür sorgen, dass die Steuerverwaltung die neuen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zuständigen kantonalen Amtsstelle mitteilt.
Art. 31 – Überprüfung
Art. 3160
Überprüfung
- 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88).
- 61 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 19981420).
- 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1851).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 88). Überprüfung 1 Die Empfänger einer Zusatzverbilligung müssen nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundesste
- SR-Nummer
- SR 843.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.11.1981
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht