Finanzierungshilfe, Vorschüsse und Zuschüsse können im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.
Art. 34 – Art der Hilfe
Art. 34
Art der Hilfe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 34 Art der Hilfe Finanzierungshilfe, Vorschüsse und Zuschüsse können im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden. 2. Titel: Förderung des Wohnungsbaus im besonderen / 2. Kapitel: Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum / 1. Abschnitt
- SR-Nummer
- SR 843.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.11.1981
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht