Voraussetzung der Bundeshilfe ist, dass an den vorgesehenen Wohnobjekten und Mietzinskategorien ein Bedarf besteht und eine Baubewilligung erteilt wird. Voraussetzung zum Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum ist nachgewiesener Eigenbedarf.
Das Bundesamt überprüft den Bedarf zusammen mit Kantonen und Gemeinden. Es kann vom Gesuchsteller entsprechende Nachweise verlangen.
In Bergregionen sind die Entwicklungskonzepte im Sinne des Bundesgesetzes vom 28. Juni 197488 über Investitionshilfe für Berggebiete zu berücksichtigen.