Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bundesrat verbindliche Grenzen fest.
Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leistungen des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden.22
Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundesversammlung ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite.23