Kantons- und Gemeindeleistungen einschliesslich solcher anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können auch in anderer Form als durch Beiträge à fonds perdu erbracht werden, so z. B. durch verbilligte Darlehen oder durch Naturalleistungen, soweit sie einem Barbeitrag gleichwertig sind.
Naturalleistungen an Stelle von Barbeiträgen können von allen in Artikel 9 aufgeführten Dritten aufgebracht werden; sie müssen zusätzlich über solche Leistungen hinaus gewährt werden, auf die der Bauherr ohnehin Anspruch hat.