Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 2 1 Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische landwirtschaftliche Produktionskataster wegleitend. 2 Gemeinden oder Gemeindeteile mit städtischem Charakter gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Gesetzes. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1980, in Kraft seit 15. Fe