Die Leistung des Kantons muss zusammen mit der Finanzhilfe gestatten, in den Fällen nach Artikel 5 die anrechenbaren Kosten zu 50 Prozent und in denjenigen nach Artikel 6 zu 75 Prozent zu decken.
Bei einer Herabsetzung der Finanzhilfe im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1) kann der Kanton seine Leistungen im gleichen Verhältnis herabsetzen.
Der Kanton kann seine Leistungen von der Übernahme eines Anteils durch die Gemeinde abhängig machen.