Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen und passen die kantonalen Vorschriften an.
Kann ein Kanton seine Gesetzgebung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonsregierung befugt, bis zum Inkrafttreten der geänderten kantonalen Vorschriften eine vorläufige Regelung zu treffen.