Diese Verordnung regelt für die Finanzhilfen nach Artikel 1 Absatz 2 KBFHG:
die Voraussetzungen für den Erhalt von Finanzhilfen;
die Bemessung der Finanzhilfen und die Dauer, während der sie ausgerichtet werden;
das Verfahren der Gesuchseinreichung;
die Ausrichtung der Finanzhilfen;
die Evaluation der Auswirkungen der Finanzhilfen.