Das BSV übermittelt das Beitragsgesuch der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme, in dem die Betreuung angeboten oder die Massnahme durchgeführt werden soll. Die kantonale Behörde hat sich insbesondere dazu zu äussern:
wie der Kanton das entsprechende Vorhaben grundsätzlich beurteilt;
ob aus Sicht des Kantons das entsprechende Vorhaben einem Bedarf entspricht;
ob aus Sicht des Kantons die Qualitätsanforderungen erfüllt sind;
ob eine allenfalls notwendige Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 19778 voraussichtlich erteilt werden wird;
wie der Kanton das Finanzierungskonzept hinsichtlich eines langfristigen Bestehens der Institution nach Artikel 5 oder 8 beurteilt.
Das BSV stellt dem Kanton für die Stellungnahme entsprechende Formulare zur Verfügung.