Die Finanzhilfen, die für Projekte mit Innovationscharakter ausgerichtet werden, decken höchstens einen Drittel derjenigen Projektkosten, die sich aus der Erarbeitung des Detailkonzepts, der Realisierung und der Evaluation ergeben.
Art. 18 – Bemessung der Finanzhilfen
Art. 18
Bemessung der Finanzhilfen
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 06.06.2025
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- SR-Nummer
- SR 861.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.04.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht