In dieser Verordnung gelten als:
ländliches Zentrum: Gemeinde im ländlichen Raum mit:
wichtigen zentralörtlichen Funktionen für das Umland und die umliegenden Gemeinden,
einer gewissen Distanz zur Agglomeration, und
je nach Distanz, zwischen 2000 und 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern;
kleinstädtisches Zentrum: Stadt, die:
eine wichtige Zentrumsfunktion auf regionaler Ebene hat,
mindestens zehn Kilometer von einem grösseren Zentrum entfernt liegt oder die Kerngemeinde einer Agglomeration bildet, und
zusammengezählt mindestens 8500 Einwohnerinnen und Einwohner und mindestens 3500 Beschäftigte aufweist;
mittelstädtisches Zentrum: Stadt, die:
eine wichtige Zentrumsfunktion auf regionaler und nationaler Ebene hat,
mindestens zehn Kilometer von einem grösseren Zentrum entfernt liegt oder die Kerngemeinde einer Agglomeration bildet, und
mindestens 40 000 Einwohnerinnen, Einwohner und Beschäftigte aufweist;
suburbaner Raum: Gemeinden, die:
ein mittel- oder kleinstädtisches Zentrum umgeben,
an den urbanen Raum angrenzen,
mit dem Zentrum in einer engen funktionalen Beziehung stehen;
grossstädtisches Zentrum: Stadt, die auf nationaler Ebene eine wichtige Zentrumsfunktion hat und zusammengezählt mindestens 70 000 Einwohnerinnen, Einwohner und Beschäftigte aufweist;
metropolitanes Zentrum: Stadt, die auf nationaler, aber auch internationaler Ebene eine wichtige Zentrumsfunktion hat und zusammengezählt mindestens 200 000 Einwohnerinnen, Einwohner und Beschäftigte aufweist.