Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an Organisationen und für Projekte, die zur Vernetzung der Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis beitragen.
Art. 118 – Vernetzung
Art. 118190
Vernetzung
- 190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 910.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.04.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht