Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im Weiteren hat jede Person den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren sowie Probeentnahmen zu dulden.
Art. 183 – Auskunftspflicht
Art. 183305
Auskunftspflicht
- 305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
- Gliederungspfad
- 9. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). Auskunftspflicht Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausfü
- SR-Nummer
- SR 910.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.04.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht