Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden.71
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Art. 28 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). 1 Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch. 2 Der Bundesrat ka