Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.
Art. 6 – Zahlungsrahmen
Art. 6
Zahlungsrahmen
- Gliederungspfad
- 1. Titel: Allgemeine Grundsätze
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 6 Zahlungsrahmen Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen. 1. Titel: Allgemeine Grundsätze
- SR-Nummer
- SR 910.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.04.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht