Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 11 – Grundsatz
Art. 11
Grundsatz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 11 Grundsatz Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen / 2. Kapitel: Voraussetzungen / 2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis
- SR-Nummer
- SR 910.13
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.10.2013
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht