Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV206 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.207
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
…
bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,
das Auffuhrdatum,
das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystembeiträge;
Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
Der Kanton bestimmt: