Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.
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Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 31. Oktober 201845 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.46
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Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.
46Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4171).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 14 Grundsatz 1 Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen. 2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018SR 910.1