Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:
sie in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200550 liegen;
die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und
das Betriebszentrum in der schweizerischen Grenzzone liegt.
Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Grenzzone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.
Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Grenzzone bewirtschaftet.
Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten und der übrigen Flächen im Ausland, die von einem Betrieb in der Schweiz bewirtschaftet werden.51