Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.
Art. 21 – Streuefläche
Art. 21
Streuefläche
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Begriffe 3. Abschnitt: Flächen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 21 Streuefläche Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird. 2. Kapitel: Begriffe / 3. Abschnitt: Flächen
- SR-Nummer
- SR 910.91
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.1998
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht