Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.11
In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.19