Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:
die Veräusserung des Betriebes;
die Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;
die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 BGBB31, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
die Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung;
die Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton;
die mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
die Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
die Gewährung eines Darlehens auf Grund falscher oder irreführender Angaben.
Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe.32
Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und die verlangte Sicherheit erbringt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung hand.33