Art. 54c – Schlussbestimmungen
Art. 54c68
- 68 Eingefügt durch Ziff. I 1 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 (AS 2020 1141).
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 54c Eingefügt durch Ziff. I 1 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 (AS 2020 1141). Eingefügt durch Ziff. I 1 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 (AS 2020 11
- SR-Nummer
- SR 916.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.10.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht