Für Vorabklärungen kann das BLW29 einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, und höchstens 20 000 Franken pro Projekt gewähren.
Art. 12b – Vorabklärungen
Art. 12b
Vorabklärungen
- 29 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Exportinitiativen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2018
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Art. 12b Vorabklärungen Für Vorabklärungen kann das BLW Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3951). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. einmalige Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, und höchstens 20 000 Franken pro Pr
- SR-Nummer
- SR 916.010
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht