Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 152 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Dezember 2025 in Kraft. 2 Artikel 77 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 11. Titel: Schlussbestimmungen / 4. Kapitel: Inkrafttreten