Diese Verordnung regelt:
die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln;
die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln.
Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:
die Zulassung;
das Inverkehrbringen;
die Kennzeichnung und die Werbung;
die Abgabe und die Verwendung;
die Aufbewahrung sowie die Rückgabe- und Rücknahmepflicht;
Melde- und Aufzeichnungspflichten;
die Ein- und Ausfuhr.
Sie regelt für Nützlinge in der Form, in der sie in Verkehr gebracht werden, insbesondere:
die Genehmigung;
die Kennzeichnung und die Werbung;
die Verwendung;
die Einfuhr.