Werbung ist nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erlaubt.
Sie muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit auf Warnhinweise und Symbole gemäss der Kennzeichnung gelenkt wird.
Sie muss den Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» enthalten. Der Hinweis muss leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann dabei durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden.
Sie darf nicht enthalten:
Informationen in Form von Text oder Grafiken, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten, wie die Bezeichnung «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos»; Werbung für Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 19 darf die Bezeichnung «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» enthalten;
visuelle Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken, wie der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
ohne ausreichende Schutzkleidung,
in der Nähe von Lebensmitteln,
durch Kinder, oder
in der Nähe von Kindern.