Pflanzenschutzmittel müssen nach Artikel 57 Absätze 1 und 5 ChemV46 aufbewahrt werden.
Für Pflanzenschutzmittel, die die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erfüllen, gilt zudem Artikel 57 Absätze 2, 3 und 6 ChemV. Gelten sie aufgrund ihrer Einstufung nach der ChemV als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2, so gilt für sie zudem Artikel 62 Absätze 2 und 3 ChemV.