Wer Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut herstellt, ausliefert, ein- oder ausführt oder mit ihnen handelt, muss Aufzeichnungen über ihre oder seine Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln führen und diese während mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dies Pflichten gelten auch für Zulassungsinhaberinnen und Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis.
Die Aufzeichnungspflicht ist von den nachstehenden Personen durch die Erfassung oder Aufzeichnung folgender Daten zu erfüllen:
a. von Zulassungsinhaberinnen, Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis und Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut einführen: Erfassung der Daten nach Artikel 121 betreffend den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Informationssystem nach dem 9. Titel;
von Personen, die Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut ausliefern, einführen oder mit ihnen handeln: Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200948 in der EU genehmigt sind, im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a–16c der Verordnung vom 23. Oktober 201349 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft;
c. von Personen, die Pflanzenschutzmittel oder behandelts Saatgut ausführen: Aufzeichnung der Daten betreffend die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln.
Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen pro Verwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Wirkstoffen, die nach Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/200950 in der EU genehmigt sind, einschliesslich der Verwendung auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland, folgende Daten im IS PSM erfassen:
die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels;
der Zeitpunkt der Verwendung;
die verwendete Menge;
die behandelte Fläche;
die behandelte Nutzpflanze.