Die Gebühren für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung und die Gebührenbemessung richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 200645 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
Art. 40 – Gebühren
Art. 40
Gebühren
- 45 SR 910.11
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 40 Gebühren Die Gebühren für Verwaltungshandlungen nach dieser Verordnung und die Gebührenbemessung richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006SR 910.11 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft. SR 910.11 6. Kapitel: Vollzug und Kontrolle / 1. Abschnitt: Vollzug, Befugnisse des B
- SR-Nummer
- SR 916.171
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.11.2023
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht