Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 18 Dieses Kapitel gilt nicht für: a. Verarbeitungshilfsstoffe; b. Tierarzneimittel, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. 3. Kapitel: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen / 1. Abschnitt: Gegenstand