Die Vergütungsansätze für die Herdebuchführung sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt, jene für die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen in Anhang 1 Ziffer 2.
Das BLW kann Anhang 1 ändern.
Reichen die für eine Gattung zur Verfügung stehenden Mittel für die Auszahlung der Finanzhilfen gestützt auf die Vergütungsansätze nach Anhang 1 nicht aus, so werden in der betreffenden Gattung die Vergütungsansätze proportional gekürzt.