Finanzhilfen werden ausgerichtet für die Haltung von Zuchttieren von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status.
Art. 39 – Unterstützte Massnahme
Art.39
Unterstützte Massnahme
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 39 Unterstützte Massnahme Finanzhilfen werden ausgerichtet für die Haltung von Zuchttieren von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status. 3. Kapitel: Unterstützung züchterischer Massnahmen durch Finanzhilfen / 5. Abschnitt: Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefähr
- SR-Nummer
- SR 916.310
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.10.2025
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht