Die Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale kann verweigert werden, wenn dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden. Nicht als Offenbarung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen gilt insbesondere die Übermittlung von Daten nach den Artikeln 25, 29, 33, 38 und 48.
Art. 64 – Verweigerung der Datenübermittlung
Art. 64
Verweigerung der Datenübermittlung
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Bearbeitung von Daten über Zuchtmerkmale
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 64 Verweigerung der Datenübermittlung Die Übermittlung von Daten über Zuchtmerkmale kann verweigert werden, wenn dadurch Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart würden. Nicht als Offenbarung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen gilt insbesondere die Übermittlung von Daten nach
- SR-Nummer
- SR 916.310
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.10.2025
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht