Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern.
Der Kantonstierarzt bestimmt, ob:
tollwutverdächtige Tiere der Tollwutzentrale zur Untersuchung einzusenden sind;
Haustiere, die sich tollwutverdächtig verhalten, zu töten oder während mindestens zehn Tagen abzusondern und unmittelbar vor der Aufhebung der Absonderung vom amtlichen Tierarzt zu untersuchen sind.
Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten. Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen dürfen solche Tiere töten.