Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.
Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem:
angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren;
die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind;
die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.