Der Eigentümer muss der Identitas AG nach Artikel 19 IdTVD-V147 folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:148
die Geburt eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier: innerhalb von 3 Tagen;
den Eigentümerwechsel bei einem Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
das Verstellen eines Tiers in eine andere Tierhaltung: innerhalb von 30 Tagen;
die Kastration eines Hengsts: innerhalb von 30 Tagen.
Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:
das eingeführte Tier weniger als 30 Tage in der Schweiz bleibt;
das ausgeführte Tier weniger als 30 Tage im Ausland bleibt;
das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als 30 Tage in dieser Tierhaltung bleibt.
Der Schlachtbetrieb muss der Identitas AG die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.149
Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Identitas AG die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k IdTVD-V innert 30 Tagen melden.150
…151
Die passausstellenden Stellen müssen der Identitas AG die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l IdTVD-V innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden.152
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