Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Art. 167 – Amtliche Anerkennung
Art. 167500
Amtliche Anerkennung
- 500 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). Amtliche Anerkennung Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdacht
- SR-Nummer
- SR 916.401
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht