Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 120 Tage nach der Entfernung des letzten verseuchten Tiers aus dem Bestand erhoben werden.506